Nach Hütten-Verbot : Kompromiss: Wald-Kita in Rendsburg schwenkt auf Bauwagen um

„Die Tummetotts“ nehmen das Kompromissangebot des Landes an – auch wenn es teurer wird als die geplante Hütte.

http://www.shz.de/lokales/landeszeitung/kompromiss-wald-kita-in-rendsburg-schwenkt-auf-bauwagen-um-id16011266.html

Kita-Hütte wird zum Landtagsthema

„Der Bau eines Witterungsschutzes für den Waldkindergarten soll nicht länger an Vorschriften scheitern. Die CDU fordert die Regierung zum Handeln auf.“

http://www.shz.de/lokales/landeszeitung/kita-huette-wird-zum-landtagsthema-id15964311.html

 

Kommentar von Alev Doğan zu den Schutzhütten von Waldkindergärten

„Es gibt Geschichten, die sind so absurd, dass man nicht einmal eine Glosse über sie schreiben kann […]“

http://www.kn-online.de/Kommentare/KN-Kommentare/Alev-Dogan-zu-den-Schutzhuetten-von-Waldkindergaerten

Waldkindergärten fürchten um ihr Zuhause :

http://www.kn-online.de/News/Aktuelle-Nachrichten-Schleswig-Holstein/Nachrichten-Schleswig-Holstein/Waldkindergaerten-fuerchten-um-ihr-Zuhause

Waldkindergarten in Rendsburg
Behörden-Posse um eine Holzhütte für Kinder
:

http://www.shz.de/lokales/landeszeitung/behoerden-posse-um-eine-holzhuette-fuer-kinder-id15927701.html#comments-anchor

Weiterhin kämpfen die Tummetotts für ihre Schutzunterkunft.

 

Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU)
und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung

Schutz von Waldkindergärten in Schleswig-Holstein

Vorbemerkung der Fragestellerin:
Die Zahl der Waldkindergärten in Schleswig-Holstein steigt stetig. In jüngster Vergan-genheit tauchten bei der Einrichtung von diesen Probleme im Zusammenhang mit den Vorgaben der Landesbauordnung und dem Baugesetzbuch auf.

1. Wie viele Waldkindergärten gibt es in Schleswig-Holstein? Wie sind diese auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt? In welchen Kreisen und kreisfreien Städten sind weitere Waldkindergärten geplant?
Antwort:
Laut Rückmeldungen der Heimaufsichtsbehörden gibt es aktuell 196 Natur- und Waldgruppen. Diese verteilen sich wie folgt:
Dithmarschen: 10
Plön: 20
Flensburg: 15
Rendsburg-Eckernförde: 22
Herzogtum-Lauenburg: 16
Schleswig-Flensburg: 8
Kiel: 13
Segeberg: 19
Lübeck: 13
Steinburg: 8
Neumünster: 3
Stormarn: 18
Nordfriesland: 7
Ostholstein 10
Pinneberg: 14

In Flensburg sind weitere vier, in Nordfriesland und Steinburg jeweils zwei Gruppen
und in Kiel, Lübeck, Ostholstein und Rendsburg-Eckernförde jeweils eine weitere
Gruppe geplant.

2. Wie steht die Landesregierung zur Einrichtung von Waldkindergärten?
Antwort:
Das Land befürwortet Wald- und Naturkindergärten. Diese Bildungs-, Betreuungsund
Erlebnisorte haben in Schleswig-Holstein eine lange Tradition – mehr als in anderen
Bundesländern gelten sie mittlerweile als anerkannte Alternative und haben einen
festen Platz in der Kita-Landschaft.

3. Welche Anforderungen muss ein Waldkindergarten in Schleswig-Holstein erfüllen
(bauliche Vorschriften, Umzäunung, Freigelände, Materialien, etc.)?
Antwort:
Neben den allgemeinen gesetzlich festgelegten Mindeststandards für Kindertageseinrichtungen
wie Öffnungszeiten (§ 3 KiTaVO), personelle Anforderungen (§§ 5 ff.
KiTaVO), Bedarfsplan (§ 7 Abs. 2 KiTaG), Wirtschaftlichkeit und Betriebserlaubnis
(§ 45 SGB VIII), gilt es insbesondere, einen ausreichend großen, für das naturpädagogische
Konzept geeigneten (Natur-)Raum mit vielfältigen altersgerechten naturpädagogischen
Möglichkeiten und Reizen zu erschließen. Hierbei ist darauf zu achten,
dass potentielle Gefahrenquellen (überalterter Baumbestand etc.) minimiert und naturschutzrechtliche
Einschränkungen beachtet werden. Zum Schutz vor extremen Witterungsbedingungen
oder plötzlich eintretender Gefährdung kann ein mit den Eltern
abgesprochenes Ausweichquartier oder eine Schutzunterkunft in dem Naturraum zur
Verfügung gestellt bzw. festgelegt werden; zumindest muss ein Sammelpunkt festgelegt
werden. In jedem Fall muss dieser Ort für die Gruppe und auch für
(Rettungs-)Fahrzeuge zugänglich sein, ein Rettungsplan muss erstellt und die Rufnummern
der Eltern müssen mitgeführt werden.
Eine Schutzhütte oder ein Bauwagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Bolz- und
Kinderspielplätze sind bauliche Anlagen. Bauliche Anlagen unterliegen den üblichen
bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Das einzelne Vorhaben
muss diesen Anforderungen genügen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden
sich einzelfallbezogen nach Art und Umfang sowie des Standortes des Vorhabens.
Zusätzlich werden waldrechtliche Auflagen des Brandschutzes (u.a. Waldabstandsgebot
gem. § 24 LWaldG) geprüft.

4. Welche praktischen Probleme sind der Landesregierung bei der Genehmigung von
Waldkindergärten in Schleswig-Holstein bekannt?
Antwort:
Im Einzelfall kann standortbezogen oder bauartbedingt im Hinblick auf die rechtlichen
Anforderungen keine Baugenehmigung für bauliche Anlagen erteilt werden.
Problematisch ist, wenn sich das Naturareal im planungsrechtlichen Außenbereich
einer Stadt oder Gemeinde befindet und die Darstellungen des Flächennutzungsplans
entgegenstehen oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt
werden können.

5. Gibt es Ermessungsspielräume bei der Genehmigung? Ist der Landesregierung
bekannt, dass Kreise oder kreisfreie Städte die Genehmigungsvoraussetzungen unterschiedlich
auslegen?
Antwort:
I.d.R. richtet sich einzelfallbezogen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von
Schutzhütten (o.ä.) für Waldkindergärten nach § 35 Abs.2 BauGB. Ist kein Belang
erkennbar beeinträchtigt, kann das Vorhaben unmittelbar durch die untere Bauaufsichtsbehörde
zugelassen werden. Ist ein Belang (wie z.B. Brandschutz, Sicherung
der Erschließung für Not- und Rettungsfahrzeuge, Wald- und Naturschutz etc.) beeinträchtigt,
führt dieses zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Ggf. kann die Gemeinde für
einen geeigneten Standort durch eine Bauleitplanung – i.d.R. reicht eine Darstellung
im Flächennutzungsplan – einen Ausgleich der Belange herbeiführen und die Voraussetzungen
für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens schaffen.

6. Sieht die Landesregierung Änderungsbedarf in der LBO oder im BauGB, um den
Bau und Bestand von Waldkindergärten nicht zu gefährden?
Antwort:

Nein.

Die Genehmigungspflicht für Sonderbauten in der Landesbauordnung dient der
Sicherheit. Auch die bundesrechtlichen Regelungen gefährden weder Bau noch Bestand
von Waldkindergärten (siehe Antwort zu Frage 5).

 

 

waldkindergarten-die-tummetotts

Liebe Eltern,

mit Freude teilen wir Euch mit, dass unser Waldkindergarten die Tummetotts am Gerhardshain in Rendsburg am 01.November 2016 starten kann.
Der Sozialausschuss der Stadt Rendsburg hat am 12.09.2016 einstimmig unserem Antrag auf Eröffnung des Waldkindergartens im laufendem Jahr stattgegeben.

Heute hat bereits ein Pressetermin mit der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung an unserem Standort am Gerhartshain stattgefunden.

Grundstücksnutzung:
Die Nutzungsrechte an dem Grundstück Forst Gerhardshain wurden bereits durch die Stadt Rendsburg an den Träger Kind und Demokratie e.V. übertragen.

Freie Plätze:
Platzreservierungen für die Betreuung Eurer Kinder im Waldkindergarten die Tummetotts ab dem 01. November 2016 nehmen wir ab sofort entgegen. Solltet Ihr Fragen konzeptioneller oder organisatorischer Natur haben, könnt Ihr sie jederzeit an info@kind-und-demokratie.de richten.

Wir freuen uns auf Euch und einen gemeinsamen Start in das erste Kindergartenjahr der Tummetotts!

Euer
Tummetotts-Team