Kinderschutzkonzept vom Waldkindergarten „die Tummetotts“
Das Kinderschutzkonzept beruht auf dem §45 Abs. 2 Satz 2 Nr 4 SGB VIII und dem §8a SGB VIII.
Die dem Kinderschutzkonzept zu Grunde liegenden Paragrafen sind hier einleitend aufgeführt.
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
- sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
- Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen
Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
- 45 Abs. 2 Nr. 4: „Zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.“
Einleitung zum Kinderschutzkonzept
Nach §§ 8a und 45 Abs. 2 Satz2 Nr. 4 SGB VIII
Durch die Entwicklung und Umsetzung dieses Schutzkonzepts, soll das Wohl der Kinder im Waldkindergarten „die Tummetotts“ gewährleistet werden. In diesem Konzept wurden:
Gefahren analysiert in den Bereichen Räumlichkeit, Gewalt unter Kindern, Gewalt zwischen Eltern und Kindern, Gewalt zwischen PädagogInnen/sonstigen MitarbeiterInnen und Kindern und Gewalt zwischen Erwachsenen.
Zu den Präventionsmaßnahmen und Verfahrensabläufen die entwickelt und festgelegt wurden zählen Themen wie Kinderrechte, Partizipation, Sexualpädagogik, ein Verhaltenskodex für Erwachsene, Beschwerdemanagement und Fortbildungen und Leitfäden für das bestehende Personal und Neueinstellungen.
Interventionsmaßnahmen zum Umgang mit Verdachtsmomenten sowie die Vorgabe für ein angemessenes Verhalten in Risikosituationen sind über die Verfahrensabläufe und Erläuterungen hierzu im Konzept berücksichtigt.
Kooperationspartner, mit denen der Waldkindergarten im Rahmen des Kinderschutzes kooperiert, sind für eine gute Übersicht in einer Tabelle gelistet und jederzeit einsehbar aufgehoben.
So wird sichergestellt, dass sich die MitarbeiterInnen, wenn der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht, an diesem Konzept orientieren können und ein professioneller Umgang gewährleistet ist. Das Kinderschutzkonzept wird jährlich, gemeinsam mit der Risikoanalyse im Qualitätszirkel reflektiert und angepasst.
Bestandteil des Schutzkonzepts ist ein Verhaltenskodex, in dem Regeln für den professionellen Umgang mit Nähe, Distanz, Macht und Gewalt sowie der Umgang mit Fehlern und Grenzüberschreitungen im Team festgelegt ist.
Eine Bestätigung über eine Einführung in das Schutzkonzept des Waldkindergartens „die Tummetotts“ ist sowohl vom pädagogischen Personal als auch von PraktikantInnen der Einrichtung zu unterzeichnen.
Die Eltern erhalten jährlich beim ersten Elternnachmittag im Kindergartenjahr eine Einführung in das Schutzkonzept mit gesondertem Hinweis auf das Beschwerdemanagement und den Verhaltenskodex, der in der Einrichtung gelebt wird.
Einstellungssituation | Es wird eine Bestätigung über eine Einführung in das Kinderschutzkonzept unterzeichnet. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, was nicht älter als drei Monate alt sein darf wird eingeholt und alle fünf Jahre neu beantragt und abgegeben. |
Wie alt sind die Kinder, die in unserer Kita betreut werden? | 2,5 Jahre bis Schuleintritt |
Gibt es Kinder, die sich nicht oder nur eingeschränkt verbal mitteilen können? | Ja, durch Verzögerung oder Störung der Sprachentwicklung. |
Gibt es räumliche Besonderheiten, die Gewalt begünstigen können? |
Im Sommer und im Herbst schlecht einsehbare Nischen und Verstecke. Dauerhaft im öffentlichen Raum. Daher finden Begegnungen mit Außenstehenden statt was Schutz und Risiko zugleich bietet. |
Gibt es Situationen, in denen die Gefahr für Kinder, Gewalt oder Machtmissbrauch ausgesetzt zu sein, besonders groß ist? |
Wickeln und Toilettenbegleitung und Alleinbetreuung. Wobei der öffentliche Raum nicht verlassen werden kann. |
Entstehen zwischen pädagogischen Fachkräften und Kindern besondere Nähe- und Vertrauensverhältnisse? | Ja, viele Kinder entwickeln ein enges Vertrauensverhältnis zu den pädagogischen Fachkräften |
Besteht die Gefahr, dass diese im Einzelfall ausgenutzt werden? | Dies wird jährlich im Qualitätszirkel reflektiert. Grundsätzlich gilt es, dies täglich durch den flexiblen Tagesablauf zu beachten. |
Finden in der Kita Übernachtungen oder Ausflüge mit Übernachtungen statt? |
Nein, es finden keinerlei Übernachtungen statt. Auch keine Schlafzeiten während der Öffnungszeit. |
Gibt es in der Kita bereits Regeln für einen angemessenen Umgang von Nähe und Distanz? | Ja, z.B. die Verhaltensampel hängt täglich einsehbar für alle MitarbeiterInnen und PraktikantInnen aus. |
Gibt es im Team Fachwissen über die Themen Gewalt, sexualisierte Gewalt und Machtmissbrauch? | Jährlich wird im Qualitätszirkel überprüft, wie aktuell Fortbildungen/Vorträge/Fachtage o.ä. zum Thema besucht werden und entsprechend reagiert. |
Gibt es in der Kita bereits wirksame Präven- tionsmaßnahmen zum Schutz der Kinder vor jeder Form von Gewalt? |
Fortbildungen, Vorträge, Fachtage siehe oben. Zu den Präventionsmaßnahmen und Verfahrensabläufe die entwickelt und festgelegt wurden zählen Themen wie die Kinderrechte nach Korcak, Partizipation, Sexualpädagogik, ein Verhaltenskodex für Erwachsene, Beschwerdemanagement und Fortbildungen und Leitfäden für das bestehende Personal und Neueinstellungen. |
Sind die Zuständigkeiten in der Kita klar definiert und werden diese auch eingehalten, oder gibt es informelle Parallelstrukturen? | Dies wird jährlich im Qualitätszirkel reflektiert. |
Sind die Kommunikationswege in der Kita transparent oder leicht umgehbar? |
Durch ein kleines Team, wöchentliche Teambesprechung, vierteljährliche Fachberatung und vierteljährliche Vorstandstreffen existiert viel Austausch. Durch Personalmangel, wenig Zeitressourcen und unzureichende Arbeitsverteilung können immer wieder Themen in den Hintergrund geraten. Dies wird jährlich im Qualitätszirkel reflektiert. |
Welche Strukturen können von Tätern bei der Planung und Umsetzung von Übergriffen auf Kinder genutzt werden? | Dies wird jährlich im Qualitätszirkel reflektiert. Grundsätzlich gilt es, dies täglich durch den flexiblen Tagesablauf zu beachten. |
Wurde das Team schon zum richtigen Umgang mit einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung geschult (§ 8a SGB VIII)? | Durch eine jährliche Einsicht in alle Weiter-7Fortbildungen etc. der Mitarbeiter, wird hier auf einen regelmäßigen Turnus an Schulung geachtet. |
Risikoanalyse
Verhaltensampel in unserer Einrichtung
Dieses Verhalten geht nicht |
Intim anfassen Intimsphäre missachten Zwingen Schlagen Strafen Angst machen Sozialer Ausschluss Vorführen Nicht beachten Diskriminieren Bloßstellen Lächerlich machen Kneifen Verletzen (fest anpacken, am Arm ziehen) im Fall von Selbst- oder Fremdschutz ist ein körperliches Festhalten angebracht. |
Misshandeln Herabsetzend über Kinder und Eltern sprechen Schubsen Isolieren / fesseln / einsperren Schütteln Vertrauen brechen Bewusste Aufsichtspflichtverletzung Mangelnde Einsicht konstantes Fehlverhalten Küssen
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Dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung nicht förderlich |
Sozialer Ausschluss als Strafe. Auslachen (Schadenfreude, dringend anschließende Reflexion mit dem Kind / Erwachsenen) Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche Regeln ändern Überforderung / Unterforderung Autoritäres Erwachsenenverhalten Nicht ausreden lassen Verabredungen nicht einhalten |
Stigmatisieren Ständiges Loben und Belohnen (Bewusstes) Wegschauen Keine Regeln festlegen Anschnauzen Laute körperliche Anspannung mit Aggression. Nur im Falle zur abrupten Unterbrechung bei Gefahr von Verletzung zulässig. Regeln werden von Erwachsenen nicht eingehalten (regelloses Haus) Unsicheres Handeln |
Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern Selbstreflektion: Welches Verhalten bringt mich auf die Palme? Wo sind meine eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollegialen Beratung bzw. das Ansprechen einer Vertrauensperson. | ||
Dieses Verhalten ist pädagogisch richtig |
Positive Grundhaltung, Ressourcenorientiert arbeiten Trennung von der Gruppe als positive Zeit in Begleitung oder in einer Kleingruppe als Lösung Verlässliche Strukturen Positives Menschenbild Den Gefühlen der Kinder Raum geben Trauer zulassen Flexibilität (Themen spontan aufgreifen, Fröhlichkeit, Vermittler / Schlichter) Regelkonform verhalten Konsequent sein Verständnisvoll sein Distanz und Nähe (Wärme) Kinder und Eltern wertschätzen Empathie verbalisieren, mit Körpersprache, Herzlichkeit Ausgeglichenheit Freundlichkeit partnerschaftliches Verhalten Hilfe zur Selbsthilfe Verlässlichkeit |
Aufmerksames Zuhören Themen der Kinder wertschätzen Angemessenes Lob aussprechen können Vorbildliche Sprache Integrität des Kindes achten und die eigene, gewaltfreie Kommunikation Ehrlichkeit Authentisch sein Transparenz Echtheit Unvoreingenommenheit Fairness Gerechtigkeit Begeisterungsfähigkeit Selbstreflexion „Nimm nichts persönlich“ Auf die Augenhöhe der Kinder gehen Impulse geben
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Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem wichtig: Regeln einhalten Grenzüberschreitungen unter Kindern und Erzieher/-innen unterbinden Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen |
Verhaltensablauf unter Fachkräften bei Gewalt in der Einrichtung
Hinsehen |
MitarbeiterInnen achten darauf, wie die KollegInnen mit den Kindern umgehen. Bei unangemessenem, gewalttätigem, übergriffigem Verhalten oder Machtmissbrauch sehen die MitarbeiterInnen aktiv hin und nicht aus falsch verstandener Kollegialität weg. |
Eingreifen |
Hat eine Kollegin/ ein Kollege in einer konkreten Situation die Kontrolle verloren, greifen KollegInnen, die dies beobachten, ein. Sie unterbrechen die Situation und beenden den Übergriff zum Schutz des Kindes (und letztlich auch zum Schutz der Kollegin/ des Kollegen). |
Ansprechen |
Hat sich die Situation wieder beruhigt, muss die Kollegin/ der Kollege, die/der das Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, von der Fachkraft, die eingegriffen hat, noch am selben Tag auf den Vorfall angesprochen werden. Die Fachkraft, die eingegriffen hat, schildert den Vorfall aus ihrer Sicht und auch, warum sie diesen als gewalttätig oder als Machtmissbrauch empfunden hat. Die betroffene Fachkraft bekommt die Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzustellen bzw. ihr Verhalten zu erklären. Wenn notwendig, sollte der Fachkraft Unterstützung angeboten werden, um solche Situationen in Zukunft zu vermeiden. |
Hilfe einfordern | Die pädagogische Fachkraft bespricht den Vorfall in jedem Fall mit der Leitung und überlegt gemeinsam mit dieser und ggf. mit der betroffenen Fachkraft und dem gesamten Team, wie man solche Situationen zukünftig vermeiden kann. |
Leitung informieren | Bei massiven Übergriffen oder Gewaltsituationen, aber auch wenn die MitarbeiterInnen das Gefühl haben, bei der betroffenen Fachkraft nicht ernst genommen zu werden, wenden sich diese umgehend an die Kita-Leitung und ggf. auch an den Träger bzw. das Jugendamt. |
Verfahrensablauf bei Verdacht gegenüber KollegInnen
Die Verfahrensabläufe werden allen Beschäftigten bei einer Einführung in das Kinderschutzkonzept gezeigt und erläutert. Sie sind gut zugänglich und gut auffindbar in der Einrichtung aufbewahrt.
Anmerkungen zum Verfahrensablauf bei Verdacht unter KollegInnen
Anm. 1: Krisenkommunikation
Zur Krisenkommunikation gehört vor allem auch die Information der Elternvertreter*innen, anderer Eltern, aller Eltern! Der Informationspflicht gegenüber den Eltern sollte man unbedingt zügig aber nicht übereilt nachkommen. Dies ist wichtig, da der Kindergarten dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in Kenntnis gesetzt wird. Externe Beratung (Fachberatung etc.) wird mit in die Planung und Durchführung von Elterngesprächen und Elternabenden einbezogen. Eltern sind verständlicherweise sehr emotional. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist wichtig.
- Bitte beachten: Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen sind zu beachten. Die Offenlegung von Täterwissen muss unbedingt vermieden und der Opferschutz sichergestellt sein. Die Information darf keinen Anlass zu übler Nachrede bieten.
Anm. 2: Wenn gewichtige Anhaltspunkte die Vermutung bestätigen:
- Gespräch mit dem*der betroffenen Mitarbeitenden (Informationen einholen, Anhörung, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen)
- Gespräch mit den Sorgeberechtigten (Über Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste Schritte abstimmen)
Anm. 3: Rehabilitationsverfahren
Der Nachsorge ist ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber auch gegenüber Eltern und Elternvertreter*innen. Die Öffentlichkeit im eigenen Sozialraum muss sensibel und ausreichend informiert werden. Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die Aufklärung eines Verdachtes.
Verfahrensablauf bei externem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Anmerkung
Fallen in der Gruppe – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem Kind auf, die eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheinen lassen, wird die Leitung informiert und im Team die persönlichen Wahrnehmungen überprüft. Beobachtungen und Eindrücke diesbezüglich werden dokumentiert.
Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im Team, muss die Leitung nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale Distanz sowie die wichtig Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich.
Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird – nach der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler wahrscheinlich.
Für weitere Gesprächsleitfäden und Checklisten ist der Ordner: §8a SGB VIII zu nutzen.
Ablauf Beschwerdemanagement
Anlass von Beschwerden: Mit der Beschwerde äußern Eltern ihre Unzufriedenheit und ihre Sorge/Bedenken, die aus der Differenz zwischen der gewünschten und der durch unsere Einrichtung erbrachten Leistung hervorgeht. Beschwerden sind als konstruktive Kritik erwünscht. Der Träger und die MitarbeiterInnen begegnen ihnen mit Ernsthaftigkeit und verfolgen gemeinsam mit den betroffenen Personen das Ziel der Beilegung mit Berücksichtigung beidseitiger Interessen.
Anliegen und Beschwerden der Kinder, finden in Begleitung der Eltern, auf diesem Wege ebenso Raum für eine Klärung. Zudem bietet der Redestabkreis während des Waldvormittags die Möglichkeit die eigenen Befindlichkeiten in die Gruppe zu tragen, ohne dass eine Wertung des geäußerten stattfindet. Das pädagogische Personal erhält hier Einsicht in das momentane Wohlbefinden des Kindes und kann dies direkt für den gemeinsamen Vormittag berücksichtigen.
Durch wöchentliche Teamsitzungen und die Begleitung einer Fachberatung, sowie die Sensibilisierung zu einem achtsamen und diskriminierungsarmen Umgang aller Beteiligten der Einrichtung durch die Qualitätsentwicklung, wird zudem den MitarbeiterInnen Raum für einen konstruktiven Umgang mit Kritik geboten.
Verfahrensablauf bei Verletzung
Es kann jederzeit zu Unfällen kommen. Diese Regeln schaffen Klarheit, wie man sich in diesem Fall zu verhalten hat.
Der Verfahrensablauf wird gut sichtbar aufgehängt
Verfahrensregeln zum Umgang mit verletzten Kindern
Kinder in unserer Einrichtung vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu schützen ist eine gemeinsame Aufgabe aller MitarbeiterInnen. Will man jungen Menschen Erfahrungs- und Entwicklungsräume anbieten, in denen sie sich erproben können und auch sollen, lassen sich Unfälle und Verletzungen jedoch nie ausschließen. Diese Verfahrensregeln haben daher den Zweck, Leitlinien für angemessenes und situationsgerechtes Verhalten im Notfall aufzuzeigen. Sie werden ausgehängt, sodass sie für alle MitarbeiterInnen sichtbar sind. Wir wollen nicht nur gesetzliche Anforderungen umfassend umsetzen und damit haftungsrechtliche Risiken minimieren, sondern vor allem eine kompetente Betreuung sicherstellen.
Über die im Folgenden aufgelisteten Abläufe hinaus gelten folgende Standards:
- Alle festangestellten MitarbeiterInnen absolvieren im zweijährigen Turnus einen Erste-Hilfe-Auffrischungskurs
- Alle Honorarkräfte sichten bei Neuanstellung die geltenden Verfahrensregelungen inkl. Gegenzeichnung und werden darauf aufmerksam gemacht, wo die Erste-Hilfe-Ausstattung aufbewahrt wird.
- Zudem trägt jeder/jede MitarbeiterInnen ein erste Hilfe-Set in seinem Rucksack mit sich.
Verfahrensablauf bei verletzten Kindern
Generell gilt: Im Zweifelsfall immer lieber den Notruf wählen!
leichte Verletzung pädagogische Unterstützung |
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mittlere Verletzung Erste Hilfe notwendig |
® Sorgeberechtigte sind erreichbar und erscheinen in Kürze ® Sorgeberechtigte sind nicht erreichbar oder können nicht kommen: Notfallnummer 112 anrufen!
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schwere Verletzung Erste Hilfe, lebensrettende Maßnahmen notwendig |
® Sorgeberechtigte sind erreichbar und erscheinen in Kürze ® Sorgeberechtigte kommen direkt ins Krankenhaus: Begleitung des Kindes ins Krankenhaus und Betreuung bis zum Eintreffen der Sorgeberechtigten
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Beachte: Mitarbeitende und Honorarkräfte dürfen ohne Genehmigung der Sorgeberechtigten und Absprache mit der Leitung keinerlei Medikamente verabreichen!