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Kind und Demokratie e.V.

Vereinssatzung

Satzung vom 26.02.2024 für den Verein „Kind und Demokratie e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kind und Demokratie“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach
den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rendsburg.
Adresse: Alsenstr. 29, 24768 Rendsburg
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
(5) Eine Anerkennung des Vereins als gemeinnützig und als eine besonders förderwürdige Einrichtung wird angestrebt.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).

Der Verein setzt sich zur Aufgabe die psychische, körperliche und soziale Gesundheit von Kindern zu fördern. Dabei ist die Tätigkeit des Vereins als Träger, insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Tages- und Bildungseinrichtungen für Kinder, folgendem waldpädagogischen, an das Sudbury-Konzept angelehnten Leitbild verpflichtet:

Die Persönlichkeit eines Menschen erhält ihr Fundament in der Kindheit. Der
Waldkindergarten stärkt und stabilisiert in besonderer Weise die kindliche Entwicklung und Gesundheit. Kinder erfahren sich als Teil vom Ganzen. Durch unbegrenzten Raum, vielfältige Bewegungsangebote, Stille und Zeit in der Natur werden Kinder in der Entwicklung ihrer emotionalen Stabilität, ihrer Konzentrationsfähigkeit, ihrer Kreativität und Ausgeglichenheit unterstützt. Die Natur bietet reichhaltige Möglichkeiten zum freien Spiel, selber kreativ zu sein und Lösungen zu finden. Dies fördert das demokratische Denken, das soziale Lernen in
der Gruppe und den wachsamen, fürsorglichen Umgang mit sich, der Gruppe und der Natur.

(3) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Elternbeiträge, freiwillige Zuwendungen sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Unterschieden wird zwischen ordentlichen- und Fördermitgliedern.
(3) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person kann durch eine besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein ergänzt werden. Es kann die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts durch einen Vertreter geregelt werden, falls das Recht wahrgenommen werden soll. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft kann drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verletzt, vorsätzlich Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.
(4) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(5) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
(3) Jede natürliche Person, mit der ein Betreuungsvertrag für den Waldkindergarten besteht, hat außerdem die Verpflichtung soweit es in ihren Kräften steht, das Vereinsleben und den Vereinszweck durch ihre Mitarbeit zu unterstützen.
(4) Fördermitglieder dienen ausschließlich der Finanzierung des Vereins und haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins wird mit dem heutigen Beschluss (26.02.2024) vertreten durch eine erste Vorsitzende, einen zweiten Vorsitzenden und einer an den Aufgaben des Vereins orientierten und von der Versammlung zu beschließenden Anzahl von bis zu vier Beisitzer*innen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand i.S. des §26 BGB vertreten, nämlich der ersten Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der bestehende Vorstand kann in die folgende Amtszeit wiedergewählt werden.
(5) Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn keine Vorstandsmitglieder widersprechen.
(7) Im Waldkindergarten angestellte Erzieher*innen können gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Gesamtvorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Führung der laufenden Geschäfte des Trägers der Einrichtung
Ausgestaltung der Betreuungsvereinbarungen
Einbezug der Elternvertretung in den Entscheidungsprozess
die vorausschauende Planung zur Sicherung des Fortbestandes des Kindergartens
die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen zur Führung eines Kindergartens
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen
die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der ersten Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.

(2) Die pädagogische Leitung des Kindergartens obliegt dem Fachpersonal.
(3) Der pädagogischen Leitung des Kindergartens wird die Möglichkeit gegeben vor Beratung und Beschlussfassung bei Angelegenheiten und Entscheidungen die sie unmittelbar oder den täglichen Kindergartenbetrieb betreffen, dem Vorstand gegenüber eine Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorstand in Textform zu bestätigen.
(5) Der Vorstand ist berechtigt eine vom Registeramt oder der Finanzbehörde geforderte Satzungsanpassung ohne Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung
Beschlussfassung über allgemeine Anträge
Beratung des Vorstands durch Meinungsbildung in wichtigen Fragen wie Personalentscheidungen und Investitionen
die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
die Festsetzung der gültigen Einberufungsform für die Mitgliederversammlung
Beschluss über eine Ehrenamtspauschale für den Vorstand
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
die Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform gemäߧ 126b BGB unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorstand schriftlich zu bestätigen ist.

§ 15 Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht insoweit nicht.
(2) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstands. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband der Freien Alternativschulen e.V. (BFAS e.V.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Rendsburg, 26.02.2024

Vorstand:
1. Vorsitzende Sylvia Weinrich
2. Vorsitzender Hannes Mühlens
Lena Richter
Silas Fuhr

Kind und Demokratie e.V.

Kind und Demokratie e.V.