Kind und Demokratie e.V.

Vereinssatzung

Satzung vom 23.01.2016 für den Verein „Kind und Demokratie e.V.“

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Kind und Demokratie“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Tellingstedt.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
  • Eine Anerkennung des Vereins als gemeinnützig und als eine besonders förderwürdige Einrichtung wird angestrebt.

2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).

Der Verein setzt sich zur Aufgabe die psychische, körperliche und soziale Gesundheit von Kindern zu fördern. Dabei ist die Tätigkeit des Vereins als Träger, insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Tages- und Bildungseinrichtungen für Kinder, folgendem waldpädagogischen, an das Sudbury-Konzept angelehntem, Leitbild verpflichtet:

Die Persönlichkeit eines Menschen erhält ihr Fundament in der Kindheit. Der Waldkindergarten stärkt und stabilisiert in besonderer Weise die kindliche Entwicklung und Gesundheit. Kinder erfahren sich als Teil vom Ganzen. Durch unbegrenzten Raum, vielfältige Bewegungsangebote, Stille und Zeit in der Natur werden Kinder in der Entwicklung ihrer emotionalen Stabilität, ihrer Konzentrationsfähigkeit, ihrer Kreativität und Ausgeglichenheit unterstützt. Die Natur bietet reichhaltige Möglichkeiten zum freien Spiel, selber kreativ zu sein und Lösungen zu finden. Dies fördert das demokratische Denken, das soziale Lernen in der Gruppe und den wachsamen, fürsorglichen Umgang mit sich, der Gruppe und der Natur.

  • Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Elternbeiträge, freiwillige Zuwendungen sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • Die Mitgliedschaft einer juristischen Person kann durch eine besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein ergänzt werden. Es kann die Ausübung des Wahl – und Stimmrechts durch einen Vertreter geregelt werden, falls das Recht wahrgenommen werden soll. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft kann drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verletzt,
    2. vorsätzlich Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
  • Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.
  • Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  • Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  • Jede natürliche Person, mit der ein Betreuungsvertrag für den Waldkindergarten besteht, hat außerdem die Verpflichtung soweit es in ihren Kräften steht, das Vereinsleben und den Vereinszweck durch ihre Mitarbeit zu unterstützen.

6 Mitgliedsbeiträge

  • Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  • Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8 Vorstand

  • Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie einer an den Aufgaben des Vereins orientierten und von der Versammlung zu beschließenden Anzahl von bis zu 6 Beisitzern und Beisitzerinnen.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand i.S. des §26 BGB, nämlich den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, und zwar durch jeden allein, vertreten.
  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  • Der bestehende Vorstand kann in die folgende Amtszeit wiedergewählt werden.
  • Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

9 Aufgaben des Vorstands

Dem Gesamtvorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Führung der laufenden Geschäfte des Trägers der Einrichtung
  • Ausgestaltung der Betreuungsvereinbarungen
  • Einbezug der Elternvertretung in den Entscheidungsprozess
  • die vorausschauende Planung zur Sicherung des Fortbestandes des Kindergartens
  • die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen zur Führung eines Kindergartens
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  • der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen
  • die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

10 Bestellung des Vorstands

  • Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • Die pädagogische Leitung des Kindergartens obliegt dem Fachpersonal. Sie gehört nicht dem Vorstand an, soll allerdings zur Beratung des Vorstands herangezogen werden.
  • Die pädagogische Leitung des Kindergartens wird die Möglichkeit gegeben vor Beratung und Beschlussfassung bei Angelegenheiten und Entscheidungen, die sie unmittelbar oder den täglichen Kindergartenbetrieb betreffen, dem Vorstand gegenüber eine Stellungnahme abzugeben.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands in Textform zu bestätigen.

12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über allgemeine Anträge
  • Beratung des Vorstands durch Meinungsbildung in wichtigen Fragen wie Personalentscheidungen und Investitionen
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Elternbeiträge
  • die Festsetzung der gültigen Einberufungsform für die Mitgliederversammlung
  • Beschluss über eine Ehrenamtspauschale für den Vorstand
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
  • die Auflösung des Vereins

13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform gemäß § 126b BGB unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 50% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter schriftlich zu bestätigen ist.

15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband der Freien Alternativschulen e.V. (BFAS e.V.).
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Kind und Demokratie e.V.

Kind und Demokratie e.V.